More & Wolf Einrichtungen GmbH

Charlottenstraße 20
14467 Potsdam

Tel: +49 (0) 331 61 38 96
Fax: +49 (0) 331 61 38 95
Mail: info@more-wolf.de

Geschäftsführung: Jens More, Andreas Wolf

Handelsregister:
AG Potsdam / HRB 53 52
Umsatz St. ID: DE 153 849 327

1. Allgemeines

Für sämtliche Verträge und Vereinbarungen mit der More & Wolf Einrichtungen GmbH (nachfolgend More & Wolf genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Die Einbeziehung von widersprechenden AGB des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich von More & Wolf anerkannt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn More & Wolf in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen zwischen More & Wolf und dem Käufer sind schriftlich zu treffen. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch More & Wolf verbindlich.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise beziehen sich grundsätzlich auf die im Kaufvertrag ausdrücklich angegebenen Leistungen und gelten grundsätzlich ab Lager More & Wolf. Zusätzliche Leistungen, wie insbesondere Transport, Lieferung, Aufstellung oder Montage sind gesondert zu vergüten, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt. Zahlungen haben, auch bei Teillieferungen, abzüglich etwaiger Anzahlungen, durch den Käufer bei Lieferung, oder, soweit vereinbart, Aufstellung bzw. Montage, in bar zu erfolgen.

Zahlt der Käufer bei Lieferung, Aufstellung bzw. Montage, dies gilt auch für Teillieferungen, den vereinbarten Kaufpreis bzw. Kaufpreisanteil, nicht, ist More & Wolf berechtigt, die Kaufsachen wieder mitzunehmen und einzulagern, sowie die Leistungserfüllung zu verweigern, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt. Der Käufer hat in diesem Fall More & Wolf die entstandenen Aufwendungen der fehlgeschlagenen Lieferung, Aufstellung bzw. Montage zu erstatten, gemäß den folgenden Bedingungen: 39,00 € für jede angefangene Monteur-/Mitarbeiterstunde (More & Wolf ist berechtigt für jede angefangene Viertelstunde abzurechnen, nämlich 9,75 €) und je aufgewandten Fahrtkilometer eines Geschäftsfahrzeuges 0,30 €/Kilometer. Die vom Käufer zu tragenden Kosten einer etwaigen Einlagerung bemessen sich gemäß Ziffer 9 dieser AGB.

3. Eigentumsvorbehalt

Grundsätzlich behält sich More & Wolf das Eigentum an gegenständlichen Leistungen (= Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Käufers in schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, ein Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware als Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen sind More & Wolf unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten etwa notwendiger Interventionen trägt der Käufer.

Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an More & Wolf ab. Der Käufer ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner More & Wolf bekannt zu geben. More & Wolf ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offen zu legen.

Eine Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt, sofern dieses gestattet ist, für More & Wolf. More & Wolf erwirbt hieran unentgeltlich Eigentum in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt More & Wolf unentgeltlich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers ist More & Wolf berechtigt, die sich noch im Besitz des Käufer befindliche Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Käufers, sowie bei Stellung eines Eigenantrages des Käufers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Der Käufer hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von More & Wolf, den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit oder der Wohnung zur Tageszeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von More & Wolf ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

4. Liefer- und Leistungsfristen

Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart und so bezeichnet werden. More & Wolf ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist als solche für den Käufer ohne Interesse. Ist für Lieferungen und Leistungen Voraussetzung, dass der Käufer More & Wolf technische oder sonstige Unterlagen zur Ausführung der Leistungen zur Verfügung stellt, so verlängern sich Lieferfristen entsprechend, wenn der Käufer die Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, über alle wesentlichen Umstände aufzuklären, die für die Leistung maßgeblich sind, insbesondere die Beschaffenheit des Anlieferortes, eine maßgebliche Beschaffenheit des Aufstellortes, z. B. Vorhandensein von Scheuerleisten, Bodenbeschaffenheit, räumliche Verhältnisse usw. Klärt der Käufer More & Wolf über wesentliche Umstände, die für die Lieferung und Erfüllung der Leistung Bedeutung haben, nicht auf, führt dies gleichfalls zur Verlängerung der Liefer-/Leistungsfristen.

Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung von More & Wolf, hat der Käufer erst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, ehe er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Bei der Fristsetzung durch den Käufer sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit Feiertage, Betriebsferien der Hersteller/Lieferantenwerke zu berücksichtigen, sowie, dass die Frist erheblicher/länger zu setzen ist, wenn es sich um sehr hochwertige Ware handelt.

Von More & Wolf nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei More & Wolf oder deren Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen darüber hinaus um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5. Mängelrüge

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind More & Wolf unverzüglich schriftlich mitzuteilen und anzuzeigen. Verletzt der Käufer die vorgenannten Verpflichtungen, so gilt die Ware auch in Ansehung etwaiger Mängel als genehmigt und mangelfrei.

Der Käufer ist insbesondere darüber hinaus verpflichtet, den von More & Wolf bei der Lieferung/Montage mitgeführten Lieferschein gegenzuzeichnen. Dort ist der Zustand der Ware bei Lieferung zu erfassen. Mit der Gegenzeichnung auf dem Lieferschein wird der Zustand bestätigt.

Soweit Elemente aus Glas Gegenstand des Vertrages bilden, ist der Käufer zur sorgfältigen Untersuchung dieses Glases verpflichtet und hat etwaige Beanstandungen auf dem Lieferschein aufzuführen.

6. Montage/Aufstellung

Es liegt im Risikobereich des Käufers, dass bestellte Einrichtungsgegenstände in die vom Käufer vorgesehenen Räume geliefert, dort aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, vor Beginn der Montage sich über Art und Tragfähigkeit von Wänden und über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren und More & Wolf hinsichtlich Bedenken wegen der Eignung von Wänden unverzüglich Mitteilung zu machen.

Der Käufer ist mithin verpflichtet, More & Wolf über sämtliche, insbesondere für die Lieferung und die Aufstellung/Montage der Kaufsachen wesentliche Umstände aufzuklären.

Entstehen, insbesondere bei Montage und Aufstellung, Mehraufwendungen, die nicht durch More & Wolf zu vertreten sind, so hat der Käufer More & Wolf solche zusätzlichen Leistungen zu vergüten. Dabei wird vereinbart, dass der Käufer More & Wolf für die Monteure/Mitarbeiter einen Stundensatz von 39,00 € vergütet, wobei More & Wolf, vergleiche Ziffer 2 der AGB, berechtigt ist, für jede angefangene Viertelstunde eines Mitarbeiter-/Monteureinsatzes 9,75 € in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus hat der Käufer More & Wolf etwaige Materialaufwendungen nach dem Anschaffungspreis des Materials für More & Wolf zuzüglich 15 % zu vergüten.

Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, für eine übliche Zugänglichkeit zu sorgen, insbesondere, dass eine Zugangsbreite vorhanden ist, die die Lieferung und Montage der Kaufgegenstände ermöglicht.

More & Wolf weist darauf hin, dass die Mitarbeiter bei der Lieferung und Montage festes Schuhwerk tragen, da dies insbesondere von der Berufsgenossenschaft so auch für die Mitarbeiter gefordert wird. Bei der Anlieferung/Montage werden die Mitarbeiter von More & Wolf daher festes Schuhwerk tragen, auch soweit sie entsprechende Treppen, Böden usw. des Anlieferungsortes betreten/benutzen. Wünscht der Käufer, dass infolge des Tragens von festem Schuhwerk Sicherungsmaßnahmen für Fußböden, Treppenstufen usw. erfolgen, so ist More & Wolf bereit, solche Schutz-/Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wobei diese Aufwendungen More & Wolf mit einem Mitarbeitersatz von 39,00 €/Stunde vergütet werden, viertelstündlich beginnend abzurechnen mit 9,75 €, zuzüglich der entsprechenden Anschaffungskosten für das Material zuzüglich 15 %.

Für die Montage/Aufstellung wird klargestellt, dass, soweit anderes nicht vereinbart ist, Verblendungs- und Einpassarbeiten nicht zum Leistungsumfang gehören,

Wünscht der Käufer solche Leistungen, so unterbreitet More & Wolf dem Käufer diesbezüglich ein gesondertes Angebot und More & Wolf ist lediglich verpflichtet, die Leistungen auszuführen, soweit es diesbezüglich zu einer vertraglichen Übereinkunft kommt. Anderenfalls hat der Käufer die Verblendung- und Einpassungsarbeiten selbst auszuführen und trägt hierfür das Risiko/die Leistungsgefahr. Wandbefestigungen werden nach Montageangaben der Hersteller oder nach Ermessen der Monteure durchgeführt.

7. Gewährleistung

Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die Qualität, die handelsüblich bei Waren in der vom Käufer bestellten Preisklasse ist. Handelsübliche Abweichungen in Form und Farbton, der Maserung von Holzoberflächen und anderen Naturprodukten, sowie verwendeten Textilien und bei Beschlägen sind kein Mangel. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Ausführung mit branchenüblichem Material. Maßabweichungen bis zu 1 %, maximal jedoch 10 mm, sind vom Käufer zu akzeptieren. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auf den von More & Wolf gefertigten Produkten das Firmenlogo angebracht wird. More & Wolf ist zunächst berechtigt, Mängel zweimal nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder Lieferung einer Ersatzsache zweimal fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Preis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wird durch den Käufer oder Dritte eine unsachgemäße Änderung oder Instandsetzung an den gelieferten Waren vorgenommen, so übernimmt More & Wolf insoweit keine Haftung. Gewährleistungsansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüchen infolge Mängeln, verjähren in zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Im Rechtsverkehr mit Unternehmen/Kaufleuten verjähren die vorgenannten Ansprüche in einem Jahr. Die Verjährungsfrist bei Mängeln an gebrauchten Sachen beträgt einheitlich ein Jahr, es sei denn, die Gewährleistung wurde zwischen den Parteien insgesamt ausgeschlossen.

8. Haftung

Auf Schadensersatz haften More & Wolf unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet More & Wolf der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet More & Wolf nur, wenn das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen, bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von More & Wolf ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche in einem Jahr.

9. Verzug des Käufers

Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht in Verzug, kann ihm More & Wolf eine angemessene Frist zur Bewirkung dieser Vertragspflichten setzen. Verstreicht diese Frist furchtlos, ist More & Wolf nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht, Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Fall ist der Käufer zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die More & Wolf aufgrund der Lagerung der nicht abgenommenen Waren entstehen. Zur Lagerung darf sich More & Wolf auch eines externen Speditionsunternehmens bedienen. Soweit More & Wolf dies tut, hat der Käufer More & Wolf die Kosten dieses externen Speditionsunternehmens zu erstatten, zuzüglich 10 % für die Eigenaufwendungen von More & Wolf. More & Wolf kann sich allerdings auch entscheiden, die entsprechenden Waren in eigenen bzw. gemieteten Räumlichkeiten einzulagern. Soweit More & Wolf dies unternimmt, ist der Käufer verpflichtet, an More & Wolf 8,00 € pro angefangenem Quadratmeter erforderlicher Lagerfläche/Stellfläche je Monat zu zahlen.

Als Schadensersatz statt der Leistung bei Abnahmeverzug kann More & Wolf 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug als pauschalierten Schadensersatz verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt More & Wolf die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

10. Rücktritt und Warenrücknahme

More & Wolf ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtlieferung von More & Wolf auf höherer Gewalt beruht, diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und More & Wolf die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat More & Wolf den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat More & Wolf im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:

für Möbel (mit Ausnahme von Polsterwaren) bei Rücktritt und Rückgewähr der Ware nach Lieferung : innerhalb des ersten Halbjahres 25 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des zweiten Halbjahres 35 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des dritten Halbjahres 45 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des vierten Halbjahres 55 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des dritten Jahres 60 % des vereinbarten Kaufpreises

für Polsterwaren bei Rücktritt und Rückgewähr der Ware nach Lieferung: innerhalb des ersten Halbjahres 35 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des zweiten Halbjahres 45 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des dritten Halbjahres 55 % des vereinbarten Kaufpreises, innerhalb des vierten Halbjahres 65 % des vereinbarten Kaufpreises.

Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag niedriger als der festgesetzte pauschalierte Betrag ist, bzw. die Waren überhaupt keine Gebrauchsüberlassungsspuren oder sonstige Wertminderungen aufweisen.

11. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich More & Wolf Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis von More & Wolf weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

12. Sonstiges

Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von More & Wolf zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.

More & Wolf weist ausdrücklich darauf hin, dass Monteure und Fahrer keine rechtsgeschäftliche Vollmacht haben, es sei denn, diese ergibt sich aus dem Gesetz. Die Monteure und Fahrer von More & Wolf sind daher nicht berechtigt, vertragsändernde oder vertragsergänzende Vereinbarungen mit dem Käufer abzuschließen.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Potsdam. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit internationalen Rechts (insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG)) wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.